Nachdem in Berlin bereits die terrestrische analoge Ausstrahlung abgeschaltet wurden folgen am 29. Mai weitere Bundesländer. Bis zum Jahre 2010 soll das gesamte Bundesgebiet auf DVB-T umgestellt sein.
Am 29. Mai wird das öffentlich-rechtliche Fernsehprogramm in Hessen und im Rhein-Main Gebiet auf DVB-T umgestellt. Im gleichen Zuge wird die analoge Ausstrahlung beendet, lediglich für Kabelanschluss und SAT Empfänger ändert sich nichts. Für den TV-Empfang wird ein Zusatzgerät (Set-Top-Box) für ca. 70 € benötigt.
Wer bisher sein TV Gerät lediglich zum abspielen von DVD verwendet hat, musste trotzdem Gebühren an die GEZ entrichten, da er ein empfangsbereites Gerät besaß. In den betroffenen Gebieten ändert sich dies nun, stellt sich die Frage, ob das als Grundlage gelten kann, das TV Gerät bei der GEZ abzumelden? Schliesslich sind die Geräte ohne Set-Top-Box dann nicht mehr in der Lage das öffentlich-rechtliche Fernsehprogramm zu empfangen.
Leider ist dem nicht so, denn juristisch bleibt das Gerät weiter ein empfangsbereites Gerät, dass sich ohne großen Aufwand durch eine Set-Top-Box aufrüsten lässt. Bei der GEZ lautet das so "Die Installation einer Set-top-Box erfordert keinen besonderen technischen Aufwand und ist durch einfache Handgriffe vorzunehmen."
Nur ein besonderer technischer Aufwand wäre ein akzeptabler Kündigungsgrund. Das hier aber ein finanzieller Aufwand notwendig wird, bleibt aussen vor. (hri)